02.06.2022 Grundrechte#
Staatsziele#
Staatsprogrammsätze:
Umwelt- und Tierschutzstaat
Europäische Integration
Gleichberechtigung
nur abstrakt, nicht einklagbar
sind nur Programme, auf die Staat hinwirkt
Unterteilung#
Unterteilung der Grundrechte entweder in Bürger / Menschenrechte oder durch Wirkung:
Freiheitsrechte |
Gleichheitsrechte |
Teilhaberechte |
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Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit |
Gleichheit von Mann und Frau |
gleichwertige Lebensverhätlnisse |
Versammlungsfreiheit |
ungeachtet von Herkunft, Glauben, Rasse etc |
Teilhabe am öffentlichen Leben |
Funktion der Grundrechte#
Abwehrrechte (status negativus) der Bürger gegen den Staat
gegen die Übermacht des Staates
Leistungsrechte (status positivus) der Bürger von dem Staat
Verpflichtung des Staates zum Handeln (Sozialstaatsprinzip)
bspw. Kindererziehung, Schulwesen (
Art. 7 GG
)
Mitwirkungsrechte des Bürgers im Staatswesen
Wahlrecht, Petitionsrecht
Einrichtungsgarantien :besondere Institutionen müssen gewährleistet werden
Instutionsgarantien: Ehe, Eigentum, …
institutionelle Garantien: Uni, Religionsunterricht
Drittwirkung von Grundrechten#
objektive Werteordnung : Wesen der Grundrechte, die in den privaten Raum ausstrahlen
direkte Drittwirkung: bspw Gründung von Gewerkschaften (Privat-Privat)
Art. 9
mittelbare Drittwirkung: unbestimmte Rechtsbegriffe wie Treu und Glauben
oder Diskriminierungsverbot im Job etc
Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte#
diese Schritte müssen durchlaufen werden für Eingriffe in Freiheitsgrundrechte
I. Eröffnung des Schutzbereiches#
Persönlicher Schutzbereich
a) Grundrechtsberechtigung (Wer ist betroffen?)
natürliche Personen
Juristische Personen
Art.19 III GG
b) Grundrechtsverpflichet (Wer tätigt Eingriff?)
Staatsgewalten
juristische Personen des PR bei Erledigung öffentlicher Aufgaben
nicht Private!
Sachlicher Schutzbereich (Was ist betroffen?)
Tatbestand
BVerfG: „in dubio pro liberte“ (bei zweifeln für die Freiheit )
II. Eingriff#
Eingriff: jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches zum Schutzbereich gehört, ganz oder teilweise unmöglich macht
bspw. Verbot des Tragens eines Kopftuches
III. Rechtfertigung des Eingriffs#
Schranken: Vorschriften, die das Handeln beschränken (Gesetzesvorbehalte)
einfacher Gesetzesvorbehalt (durch oder aufgrund eines Gesetzes)
qualifizierter Gesetzesvorbehalt (zb.
Art.5 GG
)verfassungsimmanente Schranken (sonstige Verfassungsgüter)
Art. 5 II
Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit der Schranke im Einzelfall
Geeignetheit (zweckmäßig)
Erforderlichkeit (gibt es mildere Mittel?)
Angemessenheit (Schwerpunkt des Falles)
Prüfschema für Gleichheitsgrundrechte#
Ungleichbehandlung von Personengruppen?
Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Beispiel:
alter §622 BGB: kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter als für Angestellte
Arbeitnehmereigenschaft -> personenbezogene Ungleichbehandlung
Verstoß gegen Art. 3 I GG (laut BVerfG)