02.06.2022 Grundrechte#

Staatsziele#

Staatsprogrammsätze:

  • Umwelt- und Tierschutzstaat

  • Europäische Integration

  • Gleichberechtigung

nur abstrakt, nicht einklagbar

sind nur Programme, auf die Staat hinwirkt

Unterteilung#

Unterteilung der Grundrechte entweder in Bürger / Menschenrechte oder durch Wirkung:

Freiheitsrechte

Gleichheitsrechte

Teilhaberechte

Art 4,5,8.. GG

Art. 3 GG

Art. 17 GG

Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit

Gleichheit von Mann und Frau

gleichwertige Lebensverhätlnisse

Versammlungsfreiheit

ungeachtet von Herkunft, Glauben, Rasse etc

Teilhabe am öffentlichen Leben

Funktion der Grundrechte#

  1. Abwehrrechte (status negativus) der Bürger gegen den Staat

    • gegen die Übermacht des Staates

  2. Leistungsrechte (status positivus) der Bürger von dem Staat

    • Verpflichtung des Staates zum Handeln (Sozialstaatsprinzip)

    • bspw. Kindererziehung, Schulwesen (Art. 7 GG)

  3. Mitwirkungsrechte des Bürgers im Staatswesen

    • Wahlrecht, Petitionsrecht

  4. Einrichtungsgarantien :besondere Institutionen müssen gewährleistet werden

    • Instutionsgarantien: Ehe, Eigentum, …

    • institutionelle Garantien: Uni, Religionsunterricht

Drittwirkung von Grundrechten#

objektive Werteordnung : Wesen der Grundrechte, die in den privaten Raum ausstrahlen

  • direkte Drittwirkung: bspw Gründung von Gewerkschaften (Privat-Privat) Art. 9

  • mittelbare Drittwirkung: unbestimmte Rechtsbegriffe wie Treu und Glauben

    • oder Diskriminierungsverbot im Job etc

Prüfungsschema für Freiheitsgrundrechte#

diese Schritte müssen durchlaufen werden für Eingriffe in Freiheitsgrundrechte

I. Eröffnung des Schutzbereiches#

Persönlicher Schutzbereich

  • a) Grundrechtsberechtigung (Wer ist betroffen?)

    • natürliche Personen

    • Juristische Personen Art.19 III GG

  • b) Grundrechtsverpflichet (Wer tätigt Eingriff?)

    • Staatsgewalten

    • juristische Personen des PR bei Erledigung öffentlicher Aufgaben

    • nicht Private!

Sachlicher Schutzbereich (Was ist betroffen?)

  • Tatbestand

BVerfG: „in dubio pro liberte“ (bei zweifeln für die Freiheit )

II. Eingriff#

Eingriff: jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches zum Schutzbereich gehört, ganz oder teilweise unmöglich macht

bspw. Verbot des Tragens eines Kopftuches

III. Rechtfertigung des Eingriffs#

  1. Schranken: Vorschriften, die das Handeln beschränken (Gesetzesvorbehalte)

    • einfacher Gesetzesvorbehalt (durch oder aufgrund eines Gesetzes)

    • qualifizierter Gesetzesvorbehalt (zb. Art.5 GG)

    • verfassungsimmanente Schranken (sonstige Verfassungsgüter) Art. 5 II

  2. Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit der Schranke im Einzelfall

    • Geeignetheit (zweckmäßig)

    • Erforderlichkeit (gibt es mildere Mittel?)

    • Angemessenheit (Schwerpunkt des Falles)

Prüfschema für Gleichheitsgrundrechte#

  1. Ungleichbehandlung von Personengruppen?

  2. Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

Beispiel:

  • alter §622 BGB: kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter als für Angestellte

    • Arbeitnehmereigenschaft -> personenbezogene Ungleichbehandlung

    • Verstoß gegen Art. 3 I GG (laut BVerfG)