Verwaltungsrecht#
Bestandteile:
Allgemeines VR: VwVfG
Besonderes VR: Gewerbeordnung, Baugesetzbuch, …
Verwaltungsprozessrecht
Verwaltung: jedes administrative Handeln, das dem Vollzug von öffentlich-rechtlichen Vorschriften dient
jedes staatliche Handeln bedarf einer Rechtsgrundlage
Verwaltungsrecht => Regeln für staatliches Handeln
Verwaltungsakt#
Verwaltungsakt §35 VwVfG:
jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
= Haupthandlungsform der Verwaltung ggü Bürger
Beispiel: Bußgeldbescheid
Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts#
Festlegung konkreter Rechte / Pflichten im Einzelfall
bsp. Fällen eins Baumes in deinem Garten
Bestandskraftfunktion
wenn nicht rechzeitig Widerspruch, dann Geltung
Vollstreckungsfunktion
wenn nicht Baum gefällt, dann gibts Schläge
Klagen#
Prüfungschema:
Verwaltungsrechtsweg
Statthaftigkeit
Klagebefugnis
Vorverfahren (innerhalb der Behörde)
§68 VwGO
Prozessfähigkeit
Form & Frist
Anfechtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte, dass belastender VA aufgehoben wird (bspw. Aufhebung Gebührenbescheid)
Prüfung:
Rechtsgrundlage für VA
Rechtmäßigkeit
Verletzung der Rechte des Klägers
Verpflichtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte dass VG einen begünstigenden VA erlässt (bspw. Gehnehmigung)
Prüfung:
Anspruchsgrundlage für VA
Rechmäßigkeit
Verletzung Rechte des Klägers bei Nichterteilung
Behördenentscheidungen sind oft ermessungsabhängig §40VwVfG
! dieses Ermessen kann von Gerichten überprüft werden §114 VwGO
Verwaltungsgericht kann bei Beurteilungspielraum der Behörde nur auf Beurteilungsfehler kontrollieren:
Zugrundeliegen eines unrichtigen Sachverhalts
Nichtbeachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe
Verkennung des Spielraums
Sachfremde Erwägungen in Entscheidung
aber: Situationen, in denen besondere Sachkompetenz erforderlich ist, wird das Gericht der Behörde oft recht geben
Ermessensfehler:
Ermessensunterschreitung / nichtgebrauch
es besteht Ermessen
Ermessensüberschreitung
Gebühren zw. 40-80€ möglich, Behörde erhebt 100€
Ermessensfehlgebrauch
Verhältnismäßigket: einmaliger Verkehrssünder muss zur Verkehrserziehung
Ermessensreduzierung auf Null
es ist offensichtlich, dass gehandelt werden müsste (bspw. Erfrierender wird von Polizist ignoriert), da gibts keinen Spielraum
Öffentlich rechtlicher Vertrag#
weiter Maßnahme neben VA im öfftl. Recht
§54 VwVfG: behörde kann statt VA einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie VA richten würde