Verwaltungsrecht#
Bestandteile:
Allgemeines VR: VwVfG
Besonderes VR: Gewerbeordnung, Baugesetzbuch, …
Verwaltungsprozessrecht
Verwaltung: jedes administrative Handeln, das dem Vollzug von öffentlich-rechtlichen Vorschriften dient
jedes staatliche Handeln bedarf einer Rechtsgrundlage
Verwaltungsrecht => Regeln für staatliches Handeln
Verwaltungsakt#
Verwaltungsakt §35 VwVfG:
jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
= Haupthandlungsform der Verwaltung ggü Bürger
Beispiel: Bußgeldbescheid
Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts#
Festlegung konkreter Rechte / Pflichten im Einzelfall
bsp. Fällen eins Baumes in deinem Garten
Bestandskraftfunktion
wenn nicht rechzeitig Widerspruch, dann Geltung
Vollstreckungsfunktion
wenn nicht Baum gefällt, dann gibts Schläge
Klagen#
Prüfungschema:
Verwaltungsrechtsweg
Statthaftigkeit
Klagebefugnis
Vorverfahren (innerhalb der Behörde)
§68 VwGOProzessfähigkeit
Form & Frist
Anfechtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte, dass belastender VA aufgehoben wird (bspw. Aufhebung Gebührenbescheid)
Prüfung:
Rechtsgrundlage für VA
Rechtmäßigkeit
Verletzung der Rechte des Klägers
Verpflichtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte dass VG einen begünstigenden VA erlässt (bspw. Gehnehmigung)
Prüfung:
Anspruchsgrundlage für VA
Rechmäßigkeit
Verletzung Rechte des Klägers bei Nichterteilung
Behördenentscheidungen sind oft ermessungsabhängig §40VwVfG! dieses Ermessen kann von Gerichten überprüft werden §114 VwGO
Verwaltungsgericht kann bei Beurteilungspielraum der Behörde nur auf Beurteilungsfehler kontrollieren:
Zugrundeliegen eines unrichtigen Sachverhalts
Nichtbeachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe
Verkennung des Spielraums
Sachfremde Erwägungen in Entscheidung
aber: Situationen, in denen besondere Sachkompetenz erforderlich ist, wird das Gericht der Behörde oft recht geben
Ermessensfehler:
Ermessensunterschreitung / nichtgebrauch
es besteht Ermessen
Ermessensüberschreitung
Gebühren zw. 40-80€ möglich, Behörde erhebt 100€
Ermessensfehlgebrauch
Verhältnismäßigket: einmaliger Verkehrssünder muss zur Verkehrserziehung
Ermessensreduzierung auf Null
es ist offensichtlich, dass gehandelt werden müsste (bspw. Erfrierender wird von Polizist ignoriert), da gibts keinen Spielraum
Öffentlich rechtlicher Vertrag#
weiter Maßnahme neben VA im öfftl. Recht
§54 VwVfG: behörde kann statt VA einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie VA richten würde