Verwaltungsrecht#

Bestandteile:

  • Allgemeines VR: VwVfG

  • Besonderes VR: Gewerbeordnung, Baugesetzbuch, …

  • Verwaltungsprozessrecht

Verwaltung: jedes administrative Handeln, das dem Vollzug von öffentlich-rechtlichen Vorschriften dient

jedes staatliche Handeln bedarf einer Rechtsgrundlage

Verwaltungsrecht => Regeln für staatliches Handeln

Verwaltungsakt#

Verwaltungsakt §35 VwVfG:

jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist

= Haupthandlungsform der Verwaltung ggü Bürger

Beispiel: Bußgeldbescheid

Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts#

  • Festlegung konkreter Rechte / Pflichten im Einzelfall

    • bsp. Fällen eins Baumes in deinem Garten

  • Bestandskraftfunktion

    • wenn nicht rechzeitig Widerspruch, dann Geltung

  • Vollstreckungsfunktion

    • wenn nicht Baum gefällt, dann gibts Schläge

Klagen#

Prüfungschema:

  1. Verwaltungsrechtsweg

  2. Statthaftigkeit

  3. Klagebefugnis

  4. Vorverfahren (innerhalb der Behörde) §68 VwGO

  5. Prozessfähigkeit

  6. Form & Frist


Anfechtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte, dass belastender VA aufgehoben wird (bspw. Aufhebung Gebührenbescheid)

Prüfung:

  • Rechtsgrundlage für VA

  • Rechtmäßigkeit

  • Verletzung der Rechte des Klägers


Verpflichtungsklage §42 Abs. 1 2 VwGO: Kläger möchte dass VG einen begünstigenden VA erlässt (bspw. Gehnehmigung)

Prüfung:

  • Anspruchsgrundlage für VA

  • Rechmäßigkeit

  • Verletzung Rechte des Klägers bei Nichterteilung


Behördenentscheidungen sind oft ermessungsabhängig §40VwVfG! dieses Ermessen kann von Gerichten überprüft werden §114 VwGO

Verwaltungsgericht kann bei Beurteilungspielraum der Behörde nur auf Beurteilungsfehler kontrollieren:

  • Zugrundeliegen eines unrichtigen Sachverhalts

  • Nichtbeachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe

  • Verkennung des Spielraums

  • Sachfremde Erwägungen in Entscheidung

aber: Situationen, in denen besondere Sachkompetenz erforderlich ist, wird das Gericht der Behörde oft recht geben

Ermessensfehler:

  • Ermessensunterschreitung / nichtgebrauch

    • es besteht Ermessen

  • Ermessensüberschreitung

    • Gebühren zw. 40-80€ möglich, Behörde erhebt 100€

  • Ermessensfehlgebrauch

    • Verhältnismäßigket: einmaliger Verkehrssünder muss zur Verkehrserziehung

  • Ermessensreduzierung auf Null

    • es ist offensichtlich, dass gehandelt werden müsste (bspw. Erfrierender wird von Polizist ignoriert), da gibts keinen Spielraum

Öffentlich rechtlicher Vertrag#

weiter Maßnahme neben VA im öfftl. Recht

§54 VwVfG: behörde kann statt VA einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie VA richten würde