08.12.23 Sachenrecht#

Erinnerung

  • Trennungsprinzip: zwischen Verpflichtung und Verfügungsgeschäft

  • Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit beider Sachen einzeln betrachten (eins unwirksma \(\neq\) anderes unwirksam)

  • Kaufvertrag nach §433 BGB = beidseitig

  • Übereignung nach §929 BGB = einseitig

= Sachenrecht

Sachenrecht: Beziehung zw. Sachen (Rechtsobjekte) & Personen (Rechtsubjekte)

Sachen nach §90 BGB

  • körperliche Gegenstände

  • bewegliche / unbewegliche

Eigentum#

nach §903 BGB

  • umfassendes dingliches Recht

  • Eigentümer kann nach Belieben mit der Sache verfahren

  • Herausgabeanspruch ggü Besitzer

unterschieden von Besitz

Besitz §854 BGB: tatsächliche Herrschaft einer Person über Sache

Übertragung des Eigentums#

unterschieden zw.

  • Rechtsgeschäftlich: mit Eineigung zw. Parteien

  • Gesetzlich: ohne Einigung

graph TD Übertragung --> Rechtsgeschäftlich & Gesetzlich Rechtsgeschäftlich --> beweglich & unbeweglich

bewegliche Sachen#

Grundsatz: §929 BGB

Voraussetzungen

  1. Einigung = 2 auf Eigentumsübergang gericht. WE

  2. Übergabe = Aufgabe des Besitzes von A

  3. Berechtigung = des Veräußerers

    • ohne Berechtigung auch möglich mit gutgläubiger Erwerb §932 (Verkehrsschutz)

    • außer Eigentum gestohlen §935

unbewegliche Sachen#

Grundsatz: §873, 925 BGB

  1. Einigung = wie oben

    • aber: gleichzeitige Anwesenheit Notar §925

    • also andere Form

  2. Eintragung im Grundbuch

  3. Berechtigung des Veräußerers

    • fehlende Berecht kann überwunden werden §892

    • Unrichtigkeit Grundbuch + Legitimatin + Gutgläubig + kein Widerspruch

Beispielfall

A ist Egentümer und stirbt. 
Sohn S lässt sich als Eigentümer eintragen (mit Erbschein)
S übertragt an X
Danach Testament: Freund F ist Alleinerbe

Wer ist Eigentümer? X. Übertragung an X war rechtens

Gesetzlicher Erwerb#

  • Ersitzung §900 BGB: durch Zeitablauf 10/30 Jahre

  • Verbindung §946 BGB: Zusammebau verschiedener Sachen

  • Fund §965 BGB: mit Anziege, ohne Meldung des Eigentümers

Beispielfall#

E ist Eigentümer Auto
Dieb D klaut dieses und verkauft an X
X kauft ohne in Fahrzeugbrief zu schauen
E will Auto von E

Anspruch auf Herausgabe von E an X, §985

  • E = Eigentümer?

    • ursprünglicher Eigentümer (+)

    • Eigentumsverlust durch Übereignung D an X: §929

      • Einigung zw. D und X (+)

      • Übergabe (+)

      • Verfügungsberechtigung (-)

        • X nicht Eigentümer (-)

        • gutgläubiger Erwerb?

          • Da nicht Fahrzeugbrief zeigen lassen (-)

  • X = Besitzer (+)

  • Kein Recht an Besitz

=> Herausgabenanspruch