08.12.23 Sachenrecht#
Erinnerung
Trennungsprinzip: zwischen Verpflichtung und Verfügungsgeschäft
Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit beider Sachen einzeln betrachten (eins unwirksma \(\neq\) anderes unwirksam)
Kaufvertrag nach §433 BGB = beidseitig
Übereignung nach §929 BGB = einseitig
= Sachenrecht
Sachenrecht: Beziehung zw. Sachen (Rechtsobjekte) & Personen (Rechtsubjekte)
Sachen nach §90 BGB
körperliche Gegenstände
bewegliche / unbewegliche
Eigentum#
nach §903 BGB
umfassendes dingliches Recht
Eigentümer kann nach Belieben mit der Sache verfahren
Herausgabeanspruch ggü Besitzer
unterschieden von Besitz
Besitz §854 BGB: tatsächliche Herrschaft einer Person über Sache
Übertragung des Eigentums#
unterschieden zw.
Rechtsgeschäftlich: mit Eineigung zw. Parteien
Gesetzlich: ohne Einigung
bewegliche Sachen#
Grundsatz: §929 BGB
Voraussetzungen
Einigung = 2 auf Eigentumsübergang gericht. WE
Übergabe = Aufgabe des Besitzes von A
Berechtigung = des Veräußerers
ohne Berechtigung auch möglich mit gutgläubiger Erwerb §932 (Verkehrsschutz)
außer Eigentum gestohlen §935
unbewegliche Sachen#
Grundsatz: §873, 925 BGB
Einigung = wie oben
aber: gleichzeitige Anwesenheit Notar §925
also andere Form
Eintragung im Grundbuch
Berechtigung des Veräußerers
fehlende Berecht kann überwunden werden §892
Unrichtigkeit Grundbuch + Legitimatin + Gutgläubig + kein Widerspruch
Beispielfall
A ist Egentümer und stirbt.
Sohn S lässt sich als Eigentümer eintragen (mit Erbschein)
S übertragt an X
Danach Testament: Freund F ist Alleinerbe
Wer ist Eigentümer? X. Übertragung an X war rechtens
Gesetzlicher Erwerb#
Ersitzung §900 BGB: durch Zeitablauf 10/30 Jahre
Verbindung §946 BGB: Zusammebau verschiedener Sachen
Fund §965 BGB: mit Anziege, ohne Meldung des Eigentümers
Beispielfall#
E ist Eigentümer Auto
Dieb D klaut dieses und verkauft an X
X kauft ohne in Fahrzeugbrief zu schauen
E will Auto von E
Anspruch auf Herausgabe von E an X, §985
E = Eigentümer?
ursprünglicher Eigentümer (+)
Eigentumsverlust durch Übereignung D an X: §929
Einigung zw. D und X (+)
Übergabe (+)
Verfügungsberechtigung (-)
X nicht Eigentümer (-)
gutgläubiger Erwerb?
Da nicht Fahrzeugbrief zeigen lassen (-)
X = Besitzer (+)
Kein Recht an Besitz
=> Herausgabenanspruch