24.10.2023 Vertragsrecht#
Allgemeines Vertragsrecht#
Vertrag: Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht
Rechtsgeschäft: besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
entweder einseitig (Kündigung) oder mehrseitig (Vertrag)
Natürliche Person |
Juristische Person |
---|---|
Beginn mit Geburt |
erlangt durch staatlichen Akt |
Ende mit Tod |
Formen: Körperschaften & Stiftungen |
Funktion von Verträgen:
private rechtsdurchsetung
erlaubt Warenaustausch
BGB = Grundsatz der Privatautonomie (rechtl. Handlungsfreiheit)
Vertragsfreiheit
Eheschließungsfreiheit
Testierfreiheit
Patientenautonomie
Vertragsschluss#
durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE)
Antrag: empfagnsbedürftige WE
Annahme: WE mit vorbehaltloser Zustimmung
Willenserklärung: private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist
Arten#
Ausdrückliche WE (ich sage etwas)
konkludente WE (ergibt sich aus der Handlung)
Schweigen (nicht!)
Wirksamkeit#
nicht empfangsbedürftige WE (z.B Testament): Abgabe
empfangsbedürftige WE (z.B Kündigung): Abgabe + Zugang
Abgabe: willentliche Äußerung einer Erklärung
Zugang: im Machtbereich des Empfängers
Unter Abwesendend
berechtigte Zugangsverweigerung (fehlde Frankierung)
Unberechtigte Zugangsvereitelung (Tür nicht aufmachen)
unter anwesenden
Empfänger muss Verfügungsgewalt haben
damit rechnen, dass Empfägner richtig verstanden hat
Dissens#
Offener Dissens
Kenntnis der Parteien von fehlender Einigung
Unkenntnis der Parteien von fehlender Einigung
über wesentliche Vertragsbestandteile
über Nebenpunkt
Wiederholung#
wichtige Prinzipien im Zivilrecht
Trennungsprinzip: schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte
Beispiel bei Kauf: Trennung zwischen Übereignung Geld und Schuldrechtlichem kaufvertrag
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag): verpflichte Leistung zu erbringen
kein Eigentumsübertragung!
Verfügungsgeschäft: dingliches Rechtsgeschäft
nur hier Besitz / Eigentumsübertragung
Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit des Sachenrechtlichen unabhängig von Wirksamkeit des Schuldrechtlcihen
Beispiel: Nur weil Objekt nicht korrekt übergeben, Kaufvertrag nicht ungültig
Fallbeispiel#
L will seinen Lamborghini verkaufen, weil es ein neues Modell gibt. Z spricht mit ihm und vereinbart mündlich einen Kaufpreis von 80.000€. 2 Tage später steht er vor der Tür mit dem Geld, L will jedoch nicht den Lambo rausrücken, da er von Dana ein besseres Angebot erhalten hat.
Anspruch auf Übergabe gemäß §433 BGB
Kaufvertrag: 2 übereinstimmende Willenserklärungen
Antrag: empfangsbedürftige Willenserklärung (von Z)
Zustandekommen hängt nur vom anderen ab
Abgabe des Antrags (hier mündlich)
Zugang und Kenntnisnahme von Vertragspartner (durch L)
Annahme: Willenserklärung (von L)
WE, durch die sich der Angebotsempfänger mit Vertragsschluss einverstanden erklärt
=> Vertragsschluss
Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lamborghini aus §433
Geschäftsmann G möchte zu einer wichtigen Konferenz. Allerdings springt sein Fahrzeug nicht an. Deshalbt bittet er seinen Nachbar N, ihn zum Flughafen zu fahren. N sagt spontan zu.
Unterwegs geraten sie in einen heftigen Streit. N setzt daraufhin den G an der nächsten Raststätte ab.
Anspruch nach § 662 BGB
Willenserklräung des N
Abgrenzung Rechtsbindungswille | bloße Gefälligkeit
nach sozialer Bedeutung, Interessen der Handelnden
hier: Transport zum Flughafen ist durchaus sozialüblich
hier Gefälligkeit
=> kein Anspruch