24.10.2023 Vertragsrecht#

Allgemeines Vertragsrecht#

Vertrag: Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht

Rechtsgeschäft: besteht aus mindestens einer Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

  • entweder einseitig (Kündigung) oder mehrseitig (Vertrag)

Natürliche Person

Juristische Person

Beginn mit Geburt

erlangt durch staatlichen Akt

Ende mit Tod

Formen: Körperschaften & Stiftungen

Funktion von Verträgen:

  • private rechtsdurchsetung

  • erlaubt Warenaustausch

BGB = Grundsatz der Privatautonomie (rechtl. Handlungsfreiheit)

  • Vertragsfreiheit

  • Eheschließungsfreiheit

  • Testierfreiheit

  • Patientenautonomie

Vertragsschluss#

durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE)

graph LR 1(Vertragspartei) --1. Antrag--> 2(Vertragspartei) 2 --2. Annahme--> 1
  • Antrag: empfagnsbedürftige WE

  • Annahme: WE mit vorbehaltloser Zustimmung

Willenserklärung: private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist

Arten#

  • Ausdrückliche WE (ich sage etwas)

  • konkludente WE (ergibt sich aus der Handlung)

  • Schweigen (nicht!)

Wirksamkeit#

  • nicht empfangsbedürftige WE (z.B Testament): Abgabe

  • empfangsbedürftige WE (z.B Kündigung): Abgabe + Zugang

Abgabe: willentliche Äußerung einer Erklärung

Zugang: im Machtbereich des Empfängers

  • Unter Abwesendend

    • berechtigte Zugangsverweigerung (fehlde Frankierung)

    • Unberechtigte Zugangsvereitelung (Tür nicht aufmachen)

  • unter anwesenden

    • Empfänger muss Verfügungsgewalt haben

    • damit rechnen, dass Empfägner richtig verstanden hat

Dissens#

  • Offener Dissens

    • Kenntnis der Parteien von fehlender Einigung

  • Unkenntnis der Parteien von fehlender Einigung

    • über wesentliche Vertragsbestandteile

    • über Nebenpunkt

Wiederholung#

wichtige Prinzipien im Zivilrecht

Trennungsprinzip: schuldrechtliche und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte

Beispiel bei Kauf: Trennung zwischen Übereignung Geld und Schuldrechtlichem kaufvertrag

  • Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag): verpflichte Leistung zu erbringen

    • kein Eigentumsübertragung!

  • Verfügungsgeschäft: dingliches Rechtsgeschäft

    • nur hier Besitz / Eigentumsübertragung

Abstraktionsprinzip: Wirksamkeit des Sachenrechtlichen unabhängig von Wirksamkeit des Schuldrechtlcihen

Beispiel: Nur weil Objekt nicht korrekt übergeben, Kaufvertrag nicht ungültig

Fallbeispiel#

L will seinen Lamborghini verkaufen, weil es ein neues Modell gibt. Z spricht mit ihm und vereinbart mündlich einen Kaufpreis von 80.000€. 2 Tage später steht er vor der Tür mit dem Geld, L will jedoch nicht den Lambo rausrücken, da er von Dana ein besseres Angebot erhalten hat.

Anspruch auf Übergabe gemäß §433 BGB

  • Kaufvertrag: 2 übereinstimmende Willenserklärungen

    • Antrag: empfangsbedürftige Willenserklärung (von Z)

      • Zustandekommen hängt nur vom anderen ab

      • Abgabe des Antrags (hier mündlich)

      • Zugang und Kenntnisnahme von Vertragspartner (durch L)

    • Annahme: Willenserklärung (von L)

      • WE, durch die sich der Angebotsempfänger mit Vertragsschluss einverstanden erklärt

    • => Vertragsschluss

Ergebnis: Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lamborghini aus §433


Geschäftsmann G möchte zu einer wichtigen Konferenz. Allerdings springt sein Fahrzeug nicht an. Deshalbt bittet er seinen Nachbar N, ihn zum Flughafen zu fahren. N sagt spontan zu. 
Unterwegs geraten sie in einen heftigen Streit. N setzt daraufhin den G an der nächsten Raststätte ab.

Anspruch nach § 662 BGB

  • Willenserklräung des N

    • Abgrenzung Rechtsbindungswille | bloße Gefälligkeit

      • nach sozialer Bedeutung, Interessen der Handelnden

      • hier: Transport zum Flughafen ist durchaus sozialüblich

      • hier Gefälligkeit

=> kein Anspruch