15.12.2023 Kreditischerheiten#

  • bei gegenseitigen Verträgen

  • Leistung Zug-um-Zug $273 BGB

graph TD Sicherheiten --> Realsicherheiten & Personalsicherheiten

Personalsicherheit = eine Person steht mit Vermögen (Bsp. Bürgschaft)

Realsicherheit = ein Gegenstand zum Haftungsobjekt (Bsp. Pfändung)

Sicherungsübereignung#

nach §930 BGB

  • Absicherung offener Darlehen

  • Eigentumsübertragung, aber nicht Besitzübertragung

Bsp.: Firma hinterlegt Maschine als Sicherheit bei Bank, Maschine bleibt aber in Fabrik

Erst wenn kritisch wird Bank holt sich Maschine

Eigentumsvorbehalt#

nach §449 BGB

  • Verkäufer liefert, Käufer nimmt Ratenzahlung

  • Eigentum bei Käufer mit Bedingung

  • Erfüllung = vollständiges Eigentum

Sonderformen

  • verlängerter Eigentumsvorbehalt:

    • Verfügung bei Käufer zur Weiterverarbeitung

    • Abtretung sämtlicher Rechte aus Weiterveräußerung

  • erweiterter Eigentumsvorbehalt

    • Absicherung auch vergagnener Forderungen etc.

Hypothek#

= Dingliches Sicherungsrecht §1113 BGB

Zahlung im Gegenzug zu Eigentums-„änderung“

  • Eintragung ins Grundbuch

  • Erteilung eines Hypothekenbriefes

  • Grundsatz der Akzessorität: alles abhängig von Forderung

heutzutage meist Grundschuld (flexibler, nicht an eine konkrete Forderung gebunden)

Bürgschaft#

nach §765 BGB

graph LR Gläubiger --Bürgschaftsvertrag--- Bürge Bürge --Parteivereinbarung --- Schuldner Schuldner --Hauptschuld--- Gläubiger

Fälle#

A zieht in eigene Wohnung. Eltern sollen bürgen. Sie geben ihm eine Blankobürgschaft, in der er noch etwas eintragen kann

Wirksame Bürgschaftserklärung?

  • Bürgschaft = Vertrag

  • ist Bürgschaftserklärung wirksam? §766 BGB

    • nur in Papierform

    • eigenhändige Unterschrift nach §126 BGB

  • => nicht wirksam!

A hat bereits 3000 gezahlt. Vermieter fordert weiterhin 5000 von den Eltern 

Nein §767 BGB

Weiteres

  • Bürgschaftsklage erst gegen A, dann gegen Eltern

  • Wenn Bürge nichts hat, Pech gehabt

Bank:

gründerin A will bei Bank B Darlehen. Mutter M von A erklärt bereit Hypothek zu belasten.

Vorgehen Hypothek : §1113 BGB

  • Einigug, Eintragung ins Grundbuch

  • Erteilung eines Hypothekenbriefes

A kann nciht mehr zahlen, B kündigt Darlehen und will Rest von M

Kann B Zahlung von M verlangen?

  • Nein, nur durch Zwangsvollstreckung Schuld begleichen möglich §1147

  • Aber: M darf (um zu verhindern) zahlen §1142