17.11.2023 Schadensersatzansprüche#

im Vertragsverhältnis

Vertragspflichten#

  • Primärpflichten

    • Leistungspflichten §241 I BGB

    • Rücksichtnahme §241 II BGB

  • Sekundärpflichten

    • Rückabwicklung §346 I BGB

    • Schadensersatz §280 I BGB

Beispiel: Reitturnier#

  • P richtet Turnier aus

  • G mit Pferd Fanta gegen 150€ Teilnahmegebühr

  • Unfall: Fanta trifft auf vorschriftswidrigen Fangständer

  • Fanta wird eingeschläfert

§280 BGB I: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  1. Schuldverhältnis:

    • Turnier gegen 150€ Teilnahme

  2. Pflichverletzung = nachteilige Abweichung:

    • Springturnier wurde ausgerichtet (Leistungspflicht + )

    • aber Fangständer (Rücksichtnahmepflicht - )

  3. Vertretenmüssen §276 BGB

    • Vorsatz = absichtliche Pflichtverletzung

    • Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der Sorgfalt

    • auch wenn Mitarbeiter aufgestellt

  4. Schaden = unfreiwillige Vermögenseinbuße

    • Pferd musste eingeschläfert werden

    • => wirksam

Fazit: es gibt einen Schadensersatzanspruch

  • [x] Schuldverhältnis

  • [x] Pflichtverletzung

  • [x] Vertretenmüssen

  • [x] Schaden

Schadensersatzarten#

  1. einfacher Schadensersatz §280 I

  2. Ersatz des Verzögerungschadens §280 II

    • bspw. zu spät gelieferte Maschine

  3. Schadensersatz statt der Leistung §280 III + ff

zu Verzögerungschaden#

grundsätzliche Voraussetungen §280 BGB

  1. Schuldverhältnis

  2. Pflichtverletzung

  3. Vertretenmüssen

  4. Schaden

+ zusätzliche Voraussetzungen §286 BGB

  • Verzögerunschaden liegt vor

  • erst nach Mahnung (außer wenn man schon Termin vereinbart hat)

Schadensersatz statt der Leistung#

bspw. schon Maschine von anderem gekauft wegen zu langer Verzögerung

wieder grundsätzliche Voraussetzungen §280 BGB

+ zusätzliche Voraussetzungen §281 BGB

  • bei Nicht / Schlechtleistung

    • mit angemessener Frist zur Nacherfüllung

  • bei Verletzung der Rücknahmepflicht

  • bei Unmöglichkeit der Leistung keine Frist §283 BGB